Informationen zum Abbrennen von Feuern auf Privatgrundstücken

Allgemeine Informationen

Nach der Verordnung über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Amtes Neuburg vom 28.12.2018 wurde auch das Abbrennen offener Feuer im Amtsbereich Neuburg neu geregelt.

Paragraph 14 Abs. 2 der Verordnung sagt hierzu, dass das Abbrennen von Kleinstfeuern sowie Grill- und Kochfeuern auf privaten Flächen nicht anzeigepflichtig ist.

Kleinstfeuer wiederum sind offene Feuer, bei deren Grundfläche ein Durchmesser von einem Meter nicht überschritten wird. Hierunter fallen auch Feuerschalen, Feuerkörbe, Schwedenfeuer, Aztekenöfen und ähnliche.

Brauchtumsfeuer hingegen sind dadurch gekennzeichnet, dass sie im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich sind. Dabei ist ein zeitlicher Zusammenhang zum Tag des Ereignisses gegeben. Dieses wären z. B. Osterfeuer oder Tannenbaumverbrennen, welche durch die Vereine oder die Gemeinden angemeldet werden.

In der Regel sind von Privatpersonen angezeigte Feuer keine Brauchtumsfeuer nach der Verordnung des Amtes, da ihnen der Zusammenhang zur öffentlichen Veranstaltung fehlt.

In jedem Fall dienen Kleinstfeuer als auch Brauchtumsfeuer nicht dem Zweck, pflanzliche Abfälle und andere Abfälle durch Verbrennen zu beseitigen. Dieses ist strengstens untersagt.

 

Informationen für Privatpersonen

Zu Ostern machen viele Leute gerne kleine Osterfeuer auf ihren Grundstücken. Dieses ist zulässig und auch nicht anzeigepflichtig, solange die Feuer

  • bis zu einem Meter Durchmesser,
  • auf Privatgrundstücken und
  • nicht zum Verbrennen von pflanzlichen oder auch anderen Abfällen genutzt werden.

Das Verbrennen von Gartenabfällen ist unzulässig. 

Genehmigungen für Feuer über einen Meter Durchmesser werden nur im Rahmen von Brauchtumsfeuern bei öffentlichen Veranstaltungen genehmigt.

Zu Fragen steht Ihnen die Amtsverwaltung gerne zur Verfügung.

 

Gesetzliche Grundlage

§ 14 der Verordnung über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Amtes Neuburg vom 28.12.2018 - Abbrennen offener Feuer

 

(1) Es ist untersagt, auf öffentlichen Verkehrsflächen und in öffentlichen Anlagen im Sinne von § 2 Abs. 1 und 2 offene Feuer abzubrennen. Ausnahmen können im Rahmen der Durchführung gemeindlicher Veranstaltungen zugelassen werden.

(2) Das Abbrennen von Kleinstfeuern sowie Grill- und Kochfeuern auf privaten Flächen ist nicht anzeigepflichtig, Brandschutzvorkehrungen sind zu beachten. Kleinstfeuer sind offene Feuer, bei deren Grundfläche ein Durchmesser von einem Meter nicht überschritten wird. Unter den Begriff Kleinstfeuer fallen auch Feuerschalen, Feuerkörbe, Schwedenfeuer, Aztekenöfen und ähnliche. Kleinstfeuer dürfen nicht dem Zweck dienen, pflanzliche und andere Abfälle durch Verbrennen zu beseitigen.

3) Brauchtums- / Traditionsfeuer sind der Amtsverwaltung mit einer Frist von 14 Tagen vor dem Abbrennen anzuzeigen. Das Anzeigeformular ist der Anlage dieser Verordnung zu entnehmen. Brauchtums- / Traditionsfeuer dienen der Brauchtumspflege und sind dadurch gekennzeichnet, dass sie das kulturelle Leben in der Ortschaft bereichern. Diese Feuer sollen im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich sein. Die Brauchtums- / Traditionsfeuer stehen unmittelbar in zeitlichem Zusammenhang zum Tag des Ereignisses und werden auch in diesem Zeitraum durchgeführt. Bedeutende Termine für Brauchtums- / Traditionsfeuer sind im Wesentlichen Ostern, Sonnenwendfeuer und Weihnachtsbaumverbrennungen. Brauchtums- / Traditionsfeuer dienen nicht dem Zweck, pflanzliche und andere Abfälle durch Verbrennen zu beseitigen.

4) Das Abbrennen ist zu untersagen oder mit Auflagen zu verbinden, wenn Umstände bestehen, die ein gefahrloses Abbrennen nicht ermöglichen. Solche Umstände können z. B. extreme Trockenheit, die unmittelbare Nähe des Waldes, die unmittelbare Nähe eines Lagers mit feuergefährlichen Stoffen usw. sein.

5) Zum Abbrennen der Feuer darf nur trockenes, unbehandeltes Holz verwendet werden. Wird das Holz länger als eine Woche vor dem Abbrennen am Abbrennplatz gesammelt, ist das Holz zum Schutz von Tieren vor dem Abbrennen umzustapeln. Die Feuer sind so abzubrennen, dass hierbei keine Belästigungen Dritter durch Rauch oder Gerüche entstehen. Am Abbrennort sind ausreichende und geeignete Löschmittel bereit zu stellen. Das Feuer ist bei Beendigung vollständig abzulöschen. Ein erneutes Entzünden des Feuers ist zu vermeiden. Entsprechende Nachkontrollen sind durchzuführen. Bei Vorliegen der Waldbrandwarnstufe IV dürfen offene Feuer nicht abgebrannt werden.

 

Quelle: https://www.amt-neuburg.de/cms/upload/Bekanntmachung_Amt/BK_Verordnung_oeffentliche_Sicherheit_und_Ordnung_des_Amtes_Neuburg_vom_28.12.2018.pdf